Marktstammdatenregister

Solaranlage anmelden — und was passiert, wenn nicht.

Jede Photovoltaikanlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Das wird oft vergessen, weil viele davon ausgehen, der Installateur habe es erledigt. Hier steht, was Pflicht ist, was eine versäumte Frist wirklich kostet — und wie Sie es nachholen.

Kurz beantwortet

Die vier Fragen, die immer kommen.

Wie lange habe ich Zeit?

Einen Monat. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Anlage, nicht mit der Schlussrechnung und nicht mit dem Zählerwechsel.

Wer muss das machen?

Der Betreiber der Anlage — also in aller Regel Sie als Eigentümer. Nicht der Installateur, auch wenn er es oft anbietet.

Auch das Balkonkraftwerk?

Ja. Steckersolargeräte müssen ebenfalls eingetragen werden, wenn auch in einem verkürzten Verfahren.

Was kostet es?

Nichts. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist kostenlos und läuft online.

Was passiert, wenn die Frist verstrichen ist

Hier kursieren die wildesten Zahlen. Die tatsächliche Rechtslage ist enger und in zwei Punkte zu trennen.

Erstens: Die Einspeisevergütung stockt. Ein Anspruch auf Förderung kann nur ungekürzt ausgezahlt werden, wenn die gesetzlichen Registrierungs- und Meldepflichten erfüllt sind. In der Praxis heißt das: Der Netzbetreiber zahlt nicht oder hält zurück, bis die Anlage im Register steht. Das allein ist schon der häufigste Grund, warum bei einer frisch gebauten Anlage monatelang kein Geld ankommt.

Zweitens: Die Sanktionszahlung. Sie entsteht nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG 2023 erst bei einem Doppelverstoß — wenn also die Registrierung im Marktstammdatenregister und die EEG-Jahresmeldung an den Netzbetreiber bis zum 28. Februar versäumt wurden. Dann sind es 10 € je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, gerechnet frühestens ab März des Folgejahres, solange beide Pflichten offen sind.

Bei einer 10-kWp-Anlage sind das 100 € im Monat. Nach einem Jahr 1.200 €. Die gute Nachricht steht in Absatz 3 desselben Paragrafen: Wer beide Pflichten nachträglich erfüllt, bekommt die Sanktionszahlung rückwirkend um 80 % verringert — aus 10 € je Kilowatt werden 2 €. Aus 1.200 € werden also 240 €. Genau deshalb lohnt es sich, das sofort nachzuholen und nicht abzuwarten.

Eine reine Nichtregistrierung ohne versäumte Jahresmeldung löst nach der aktuellen Regelung keine Sanktionszahlung aus. Sie hemmt aber die Förderzahlung. Wer Ihnen mit fünfstelligen Bußgeldern Angst macht, um Ihnen eine Dienstleistung zu verkaufen, arbeitet nicht seriös.

So melden Sie an — Schritt für Schritt

  • 1. Unterlagen bereitlegen. Sie brauchen: Inbetriebnahmedatum, Bruttoleistung der Module in Kilowatt, Anzahl der Module, Hersteller und Typ des Wechselrichters, die Anschrift des Standorts, die Zählernummer und den Namen des Netzbetreibers. Alles steht in der Anlagendokumentation, die der Betrieb übergeben muss.
  • 2. Auf marktstammdatenregister.de registrieren. Zuerst legen Sie ein Benutzerkonto an, dann sich selbst als Anlagenbetreiber, dann die Anlage. Diese Reihenfolge ist fest vorgegeben und verwirrt am meisten.
  • 3. Einheit anlegen. Die Solaranlage wird als „Stromerzeugungseinheit" eingetragen, der Speicher als eigene Einheit. Ein Speicher ohne eigenen Eintrag ist einer der häufigsten Fehler.
  • 4. Registrierungsbestätigung sichern. Sie bekommen eine Bestätigung mit der MaStR-Nummer. Die braucht Ihr Netzbetreiber, und Sie brauchen sie bei jedem späteren Verkauf des Hauses.
  • 5. Änderungen nachpflegen. Erweiterung der Anlage, neuer Speicher, Betreiberwechsel beim Hausverkauf — all das muss ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden. Der vergessene Betreiberwechsel nach einem Verkauf ist ein Klassiker.

Das Register ist öffentlich — auch das wird übersehen

Die eingetragenen Anlagendaten sind öffentlich einsehbar. Das ist beabsichtigt: Das Register dient der Bundesnetzagentur und den Netzbetreibern dazu, den Anlagenbestand zu kennen. Für Sie hat das einen praktischen Nutzen — Sie können vor dem Kauf eines Hauses nachsehen, ob die Anlage auf dem Dach überhaupt registriert ist. Ist sie es nicht, ist das ein Punkt für die Kaufverhandlung und nicht Ihr Problem nach dem Einzug.

Was noch zur Anmeldung gehört

Das Marktstammdatenregister ist nur einer von zwei Wegen. Zusätzlich muss die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet werden — das übernimmt normalerweise der ausführende Elektrofachbetrieb, weil dafür eine Eintragung im Installateurverzeichnis nötig ist. Beides gehört als Leistung ins Angebot. Wenn im Angebot nur „Anmeldung" steht, ohne dass klar ist, welche gemeint ist, fragen Sie nach. Worauf es in einem Angebot sonst noch ankommt, steht in unserer Checkliste zum Angebot.

In Berlin ist der Netzbetreiber die Stromnetz Berlin GmbH, in Brandenburg je nach Ort E.DIS Netz, MITNETZ STROM oder ein Stadtwerk. Was sonst noch regional gilt, steht auf den Seiten Photovoltaik in Berlin und Photovoltaik in Brandenburg.

Quellen (geprüft am 23. September 2026, alle Angaben ohne Gewähr — keine Rechtsberatung):

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zur Anmeldung

Stand September 2026. Keine Rechtsberatung — im Streitfall gehört der Vorgang zu einer Anwältin oder einem Anwalt.

Wie lange habe ich Zeit, die Anlage anzumelden?
Einen Monat. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Einheit, nicht mit der Schlussrechnung und nicht mit dem Zählerwechsel. Dieselbe Monatsfrist gilt später auch für Änderungen, etwa eine Erweiterung der Anlage oder einen Betreiberwechsel nach einem Hausverkauf.
Macht das nicht mein Installateur?
Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt in aller Regel der Elektrofachbetrieb, weil dafür eine Eintragung im Installateurverzeichnis nötig ist. Die Eintragung im Marktstammdatenregister ist dagegen Pflicht des Betreibers, also meistens Ihre. Manche Betriebe bieten das mit an — verlassen Sie sich aber nicht darauf, ohne die Registrierungsbestätigung gesehen zu haben.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasst habe?
Zwei Dinge sind zu trennen. Die Einspeisevergütung kann nur ungekürzt ausgezahlt werden, wenn die Melde- und Registrierungspflichten erfüllt sind — der Netzbetreiber hält also Zahlungen zurück. Eine Sanktionszahlung entsteht nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG 2023 erst beim Doppelverstoß, wenn also zusätzlich die EEG-Jahresmeldung bis zum 28. Februar versäumt wurde. Sie beträgt dann 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat.
Wird die Sanktion kleiner, wenn ich es nachhole?
Ja. Nach § 52 Absatz 3 EEG verringert sich die Sanktionszahlung rückwirkend um 80 Prozent, wenn beide Pflichten nachträglich erfüllt werden — aus 10 Euro je Kilowatt und Monat werden 2 Euro. Bei einer 10-kWp-Anlage und einem Jahr Verzug sind das statt 1.200 Euro noch 240 Euro. Deshalb lohnt es sich, das sofort zu erledigen und nicht abzuwarten.
Muss ich ein Balkonkraftwerk auch anmelden?
Ja. Steckersolargeräte müssen ebenfalls im Marktstammdatenregister eingetragen werden, allerdings in einem verkürzten Verfahren mit deutlich weniger Angaben.
Muss der Stromspeicher separat eingetragen werden?
Ja. Die Solaranlage wird als Stromerzeugungseinheit eingetragen, der Speicher als eigene Einheit. Ein Speicher ohne eigenen Eintrag ist einer der häufigsten Fehler und fällt oft erst auf, wenn der Netzbetreiber nachfragt.
Kann ich nachsehen, ob die Anlage auf meinem Haus registriert ist?
Ja, die eingetragenen Anlagendaten sind öffentlich einsehbar. Das ist besonders vor einem Hauskauf nützlich: Steht die vorhandene Anlage nicht im Register, ist das ein Punkt für die Kaufverhandlung und nicht Ihr Problem nach dem Einzug.

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